AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

I. Allgemeines

1.) Für unsere Lieferungen sind ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgeblich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2.) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3.) Teillieferungen, Über- und Unterlieferungen von 10% sind zulässig. Die Preise werden entsprechend angepasst. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge oder Schadenersatz.

II. Angebot

1.) Erste Angebote werden grundsätzlich kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten führen wir nur dann unentgeltlich aus, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und durchgeführt wird.

2.) An allen in Zusammenhang mit dem Angebot/der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Auftrag nicht erteilt wird, sind diese Unterlagen auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben. Wir verpflichten uns, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung

1.) Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.) Schutzvorrichtungen werden nur insofern mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

3.) Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder wird uns eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Gegenstände abhängig zu machen.

IV. Preise und Zahlung

1.) Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.) Die Bankgebühren gehen zu 100% zu Lasten des Käufers, auch die Bankgebühren in Deutschland. Ausländische Steuern, Zölle sowie sonstige Abgaben und Gebühren sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen und die damit verbundenen formellen Verpflichtungen sind von ihm zu übernehmen.

4.) Die Zahlung ist gemäß unserem Angebot, der Auftragsbestätigung und Rechnung (Proforma Rechnung) zu erfolgen, auch wenn in der Bestellung andere Bedingungen eingesetzt sind.

5.) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung (bei vollständiger Übernahme der Bankgebühren, auch der Bankgebühren in Deutschland) in Euro ohne Abzug fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.) Bei einem Auftragswert unter 95 EUR netto wird eine Mindermengenpauschale von 19 EUR berechnet.

7.) Ein etwa vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, so lange ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind.

8.) Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und es sich um Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

2.) Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat uns dieser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

3.) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Einlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6.) Der Eigentumsvorbehalt kann nur nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden; eine Pfändung des Liefergegenstandes ist nur insoweit möglich, als ein entsprechender Herausgabetitel existiert.

VII. Lieferzeit

1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Unter dieser Voraussetzung beginnt die Lieferzeit mit Eingang der Auftragsbestätigung bei dem Besteller. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu deren Ablauf abgesandt wurde.

3.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

5.) Unvorhergesehene, nach Vertragsschluss eintretende Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die zu Lieferhindernissen führen, berechtigen uns, die Lieferfristen um acht Wochen zu verlängern, sofern das Leistungshindernis vorübergehender Natur ist.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind wir – sofern das Leistungshindernis noch vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eventuell erbrachte Vorleistungen des Kunden sind zurückzugewähren.

6.) Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Eventuell erbrachte Vorleistungen des Kunden sind zurückzugewähren.

VIII. Gefahrübergang – Verpackungskosten

1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2.) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

IX. Gewährleistung

1.) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.) Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Gegenstände Mängel aufweisen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mängelfreien Sache berechtigt. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

3.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Desweiteren sind Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen für Mängel, welche entstanden sind durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen. Desweiteren sind Mängelansprüche ausgeschlossen bei Schäden, die durch chemische, thermische oder elektrische Einflüsse entstehen, die unsererseits nicht zu beeinflussen sind sowie nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch oder Nichtbeachtung unserer Daten- und/oder Katalogblätter.

4.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

X. Sonstige Bestimmungen

1.) Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

2.) Erfüllungsort ist 63165 Mühlheim / Main.

3.) Gerichtsstand ist bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten 63065 Offenbach.

4.) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 2.1.2020